Schwerer fällt die Abgrenzung zwischen Widerruf und Wiedererwägung. Das Merkmal, das die Wiedererwägung vom Widerruf unterscheidet, wird in der Lehre vorallem im Grund, welcher die erneute Prüfung einer Anordnung auslöst, gesehen: Im Falle des Widerrufs ist es stets das öffentliche Interesse, welches zwingend die Abänderung der ergangenen Verfügung erfordert, währenddessen die Wiedererwägung eher auf den privaten Interessen der vom Entscheid betroffenen Personen beruht (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 130).