deraufnahme mag sodann nicht das gesamte Mängelspektrum abzudecken, sondern nur einzelne Segmente davon (namentlich unter Ausschluss der rechtlichen Würdigung) und kann nur auf Gründe gestützt werden, die bei der Fällung des früheren Entscheids schon bestanden, also nicht erst später eingetreten sind (vgl. zur Rechtslage gemäss dem inzwischen aufgehobenen Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968, die Rechtslage ist nach dem geltenden VRPG unverändert: Rudolf Weber, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger zur Vollendung seines 80. Lebensjahres, Aarau 1990, S. 345).