Die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Wiederaufnahme einerseits und Widerruf bzw. Wiedererwägung andererseits sind darin zu erblicken, dass es sich bei der Wiederaufnahme um ein förmliches Rechtsmittel handelt, welches fristgebunden ist; die Wie- 2013 Verwaltungsrechtspflege 543