a), bzw. wenn nachgewiesen wird, dass die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt oder erhebliche, sich aus den Akten ergebende Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt wurden (§ 65 Abs. 1 lit. b) oder wenn schliesslich der Beweis erbracht werden kann, dass der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde (§ 65 Abs. 1 lit. c). Das Wiederaufnahmebegehren ist innert 3 Monaten seit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen (§ 66 Abs. 1);