Auf Begehren einer Partei ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (§ 65 Abs. 1 lit. a), bzw. wenn nachgewiesen wird, dass die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt oder erhebliche, sich aus den Akten ergebende Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt wurden (§ 65 Abs. 1 lit. b) oder wenn schliesslich der Beweis erbracht werden kann, dass der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde (§ 65 Abs. 1 lit. c).