Ein Rückkommen auf einen Entscheid ermöglicht schliesslich die Wiederaufnahme gemäss den §§ 65 bis 69 VRPG: Auf Begehren einer Partei ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (§ 65 Abs. 1 lit.