vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder nach der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (Abs. 2). Im Unterschied zur Wiedererwägung ist für den Widerruf allerdings nicht die erstinstanzlich zuständige Behörde, sondern gemäss § 37 Abs. 1 VRPG die den seinerzeitigen Entscheid erlassende Behörde oder deren Aufsichtsbehörde zuständig. Ein Rückkommen auf einen Entscheid ermöglicht schliesslich die Wiederaufnahme gemäss den §§ 65 bis 69 VRPG: