Mit der Wiedererwägung verwandt ist der Widerruf gemäss § 37 VRPG: Formell rechtskräftige Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt (Abs. 1); vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder nach der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (Abs. 2).