Beratung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, S. 51). Solche Rechtsmittelentscheide sind gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung einer Wiedererwägung allerdings nur zugänglich, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat. 542 Verwaltungsbehörden 2013