1.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil dieser durch eine unzuständige Instanz getroffen worden sei. Es handle sich nämlich um einen Wiedererwägungsentscheid, und eine Wiedererwägung könne rechtlich nur durch diejenige Instanz erfolgen, welche den ursprünglichen Entscheid erlassen habe, d.h. vorliegend durch die Rechtsabteilung BVU und nicht durch die Abteilung für Umwelt BVU. 1.2 Die Wiedererwägung, die auf eine nochmalige Überprüfung eines als mangelhaft gehaltenen, in der Regel bereits formell rechtskräftigen Entscheids abzielt, ist in § 39 VRPG geregelt: