(…) c) Gerade bei den von der Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite aufgelisteten typischen Tätigkeiten (...) ist eine wesentliche – und damit nicht untergeordnete – Weisungsbefugnis der Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht wegzudenken: Etwa beim Leisten von Gesellschaft die Art und der Umfang des Zusammenseins sowie die Örtlichkeit, beim Begleiten an Spaziergängen oder Ausflügen allfällige Fortbewegungs- beziehungsweise Transportmittel, beim Kochen die Auswahl und Zusammensetzung der Mahlzeit sowie die Festlegung der Essenszeit oder beim Ausführen von Gartenarbeit das Bestimmen der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung notwendigen Arbeiten,