nimmt, kein Weisungsrecht ausüben kann, wenn das Pflegepersonal nach den eigenen Fachkenntnissen arbeitet und nicht nach Weisung der zu pflegenden Person und wenn das Rechtsverhältnis einen Auftrag oder Werkvertrag darstellt (beispielsweise der Abschluss eines detaillierten Pflegevertrags mit genauer Aufgabenbeschreibung). (...) 4. a) Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend wesentliche Weisungsbefugnisse im Sinne von Art. 26 AVV abgetreten werden.