Rechtsmittel hingewiesen worden sind, haben jene die Abgabe einer Begründung verweigert. Damit hat die Gemeindeversammlung die Begründungspflicht verletzt. Diese festgestellte Verletzung des grundrechtlich verankerten rechtlichen Gehörs hat jedoch keine weiteren Auswirkungen, da, wie oben dargelegt, das Einbürgerungsgesuch bereits aus formellen Gründen gutgeheissen werden muss. 2012 Arbeitsvermittlung 367 III. Arbeitsvermittlung