Darunter fällt auch der Anspruch auf Begründung eines von der Gemeindeversammlung gefällten Entscheids. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begründungspflicht dann Genüge getan, wenn jene Gründe genannt werden, die für den Entscheid von tragender Bedeutung waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde (beziehungsweise in casu die Gemeindeversammlung) hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss dem Adressaten schliesslich die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 513 E. 3.6.5; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).