die ordentliche Einbürgerung wird neben der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 14 lit. c BüG) sowie dem negativen Erfordernis der Nichtgefährdung der inneren und/oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 14 lit. d BüG) eine erfolgreiche Integration der Bewerberin oder des Bewerbers (Art. 14 lit. a BüG) verlangt. Zudem ist erforderlich, dass die gesuchstellende Person mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Art. 14 lit. b BüG). c) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Darunter fällt auch der Anspruch auf Begründung eines von der Gemeindeversammlung gefällten Entscheids.