35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. BGE 1D_8/2008 vom 7. Juli 2009 E. 4.3; BGE 1P.228/2002 vom 9. Juli 2003 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf die Doktrin). Für die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung knüpft das KBüG, abgesehen von der Zusatzregelung betreffend das Wohnsitzerfordernis (vgl. § 5 KBüG), allein an die bundesrechtlichen Vorgaben im BüG an und stellt keine zusätzlichen Erfordernisse auf. Für 2012 Einbürgerungen 365