3. a) Obwohl die vorliegende Beschwerde bereits aus den oben stehenden formellen Gründen gutgeheissen werden muss, drängen sich auch mit Blick auf zukünftige Einbürgerungsverfahren die nachfolgenden Erwägungen auf. b) Gemäss Bundesgericht handeln die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, wenn sie über Einbürgerungsgesuche entscheiden, als Organ der Gemeinde und nehmen somit eine staatliche Aufgabe wahr. Sie sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. BGE 1D_8/2008 vom 7. Juli 2009 E. 4.3; BGE 1P.228/2002 vom 9. Juli 2003 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf die Doktrin).