Die Interpretation des Abstimmungsergebnisses durch den Gemeinderat als Ablehnung des Gesuchs widerspricht § 27 Abs. 2 GG und ist zu korrigieren. Das Abstimmungsergebnis in der Gemeindeversammlung führt direkt zur Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden. Eine nochmalige Traktandierung des Geschäfts beziehungsweise eine Wiederholung der Abstimmung ist weder erforderlich noch zulässig. Stattdessen ist der Gemeinderat Z. anzuweisen, das Abstimmungsergebnis als Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden zu interpretieren und für eine beförderliche Fortführung des Einbürgerungsverfahrens zu sorgen. 3. a)