me, müssten diese auch nicht ausgezählt werden (vgl. AGVE 2008, S. 491). b) Für den Beschluss der Gemeindeversammlung Z. (...) über das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden ergibt sich daraus Folgendes: Gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung wurden 31 Ja- und 27 Nein-Stimmen sowie 23 Enthaltungen registriert. Damit wurde die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden erteilt, da die 31 Ja-Stimmen die erforderliche Mehrheit bilden. Die Interpretation des Abstimmungsergebnisses durch den Gemeinderat als Ablehnung des Gesuchs widerspricht § 27 Abs. 2 GG und ist zu korrigieren.