2. a) Gemäss § 27 Abs. 2 GG entscheidet bei Abstimmungen an Gemeindeversammlungen die "Mehrheit der Stimmenden". Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. Für Beschlüsse der Gemeindeversammlung genügt die einfache Mehrheit der Stimmenden. Nicht erforderlich ist damit die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Einführung eines derartigen Quorums auf Gemeindeebene für Beschlüsse der Gemeindeversammlung wäre denn auch unzulässig. Dementsprechend dürfen Stimmenthaltungen bei der Resultatsermittlung keine Rolle spielen.