2012 Einbürgerungen 363 II. Einbürgerungen 66 Abstimmung der Gemeindeversammlung über eine ordentliche Einbür- gerung. Begründungspflicht von Einbürgerungsentscheiden. - Bei Abstimmungen an Gemeindeversammlungen entscheidet die ein- fache Mehrheit der Stimmenden. Nicht erforderlich ist damit die ab- solute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Erw. 2). - Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind beim Entscheid über Einbürgerungsgesuche an die Grundrechte gebunden und verpflich- tet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Der Entscheid über ein Einbürgerungsgesuch ist zu begründen (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 21. November 2012 in Sachen X. und Y. gegen die Einwohnergemeinde Z. (RRB Nr. 2012-001557). Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 27 Abs. 2 GG entscheidet bei Abstimmungen an Ge- meindeversammlungen die "Mehrheit der Stimmenden". Der Wort- laut dieser Bestimmung ist klar. Für Beschlüsse der Gemeindever- sammlung genügt die einfache Mehrheit der Stimmenden. Nicht erforderlich ist damit die absolute Mehrheit der anwesenden Stimm- berechtigten. Die Einführung eines derartigen Quorums auf Gemein- deebene für Beschlüsse der Gemeindeversammlung wäre denn auch unzulässig. Dementsprechend dürfen Stimmenthaltungen bei der Resultatsermittlung keine Rolle spielen. Das Verwaltungsgericht hat dazu auch ausdrücklich festgehalten, dass das kantonale Recht für Abstimmungen an Gemeindeversammlungen das Verfahren des ein- fachen Mehrs vorsieht. Dabei seien Enthaltungen lediglich eine rechnerische Grösse. Da den Enthaltungen keine Bedeutung zukom- 364 Verwaltungsbehörden 2012 me, müssten diese auch nicht ausgezählt werden (vgl. AGVE 2008, S. 491). b) Für den Beschluss der Gemeindeversammlung Z. (...) über das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden ergibt sich daraus Folgendes: Gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung wur- den 31 Ja- und 27 Nein-Stimmen sowie 23 Enthaltungen registriert. Damit wurde die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden erteilt, da die 31 Ja-Stimmen die erforderliche Mehrheit bilden. Die Interpretation des Abstimmungsergebnisses durch den Gemeinderat als Ablehnung des Gesuchs widerspricht § 27 Abs. 2 GG und ist zu korrigieren. Das Abstimmungsergebnis in der Gemeindeversammlung führt direkt zur Zusicherung des Ge- meindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden. Eine nochmalige Traktandierung des Geschäfts beziehungsweise eine Wiederholung der Abstimmung ist weder erforderlich noch zulässig. Stattdessen ist der Gemeinderat Z. anzuweisen, das Abstimmungsergebnis als Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden zu interpretieren und für eine beförderliche Fortführung des Einbür- gerungsverfahrens zu sorgen. 3. a) Obwohl die vorliegende Beschwerde bereits aus den oben stehenden formellen Gründen gutgeheissen werden muss, drängen sich auch mit Blick auf zukünftige Einbürgerungsverfahren die nach- folgenden Erwägungen auf. b) Gemäss Bundesgericht handeln die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, wenn sie über Einbürgerungsgesuche entscheiden, als Organ der Gemeinde und nehmen somit eine staatliche Aufgabe wahr. Sie sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. BGE 1D_8/2008 vom 7. Juli 2009 E. 4.3; BGE 1P.228/2002 vom 9. Juli 2003 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf die Doktrin). Für die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung knüpft das KBüG, abgesehen von der Zusatzregelung betreffend das Wohn- sitzerfordernis (vgl. § 5 KBüG), allein an die bundesrechtlichen Vor- gaben im BüG an und stellt keine zusätzlichen Erfordernisse auf. Für 2012 Einbürgerungen 365 die ordentliche Einbürgerung wird neben der Beachtung der schwei- zerischen Rechtsordnung (Art. 14 lit. c BüG) sowie dem negativen Erfordernis der Nichtgefährdung der inneren und/oder äusseren Si- cherheit der Schweiz (Art. 14 lit. d BüG) eine erfolgreiche Integra- tion der Bewerberin oder des Bewerbers (Art. 14 lit. a BüG) verlangt. Zudem ist erforderlich, dass die gesuchstellende Person mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen ver- traut ist (Art. 14 lit. b BüG). c) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Darunter fällt auch der Anspruch auf Begründung eines von der Gemeindeversammlung gefällten Entscheids. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begründungspflicht dann Genüge getan, wenn jene Gründe genannt werden, die für den Ent- scheid von tragender Bedeutung waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde (be- ziehungsweise in casu die Gemeindeversammlung) hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss dem Adressaten schliesslich die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 513 E. 3.6.5; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). d) Gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung (...) wurde bei der Abstimmung über das Gesuch der Beschwerdeführenden keine Diskussion geführt. Insbesondere wurde weder bei der Abstimmung noch auf Nachfrage hin von den Anwesenden eine Begründung abgegeben, warum der Antrag auf Zusicherung des Gemeindebür- gerrechts der Beschwerdeführenden abzulehnen sei. Gemäss Ein- schätzung des Gemeinderats sei die ablehnende Haltung der anwe- senden Stimmbürgerinnen und Stimmbürger vermutlich darauf zu- rückzuführen, dass Y. eine Kopfbedeckung getragen habe und dies mit einer fehlenden Integration verbunden worden sei. e) Obgleich die an der Gemeindeversammlung (...) anwesenden Stimmbürgerinnen und Stimmbürger vom Gemeinderat auf die Be- gründungspflicht und das den Beschwerdeführenden offen stehende 366 Verwaltungsbehörden 2012 Rechtsmittel hingewiesen worden sind, haben jene die Abgabe einer Begründung verweigert. Damit hat die Gemeindeversammlung die Begründungspflicht verletzt. Diese festgestellte Verletzung des grundrechtlich verankerten rechtlichen Gehörs hat jedoch keine weiteren Auswirkungen, da, wie oben dargelegt, das Einbürgerungsgesuch bereits aus formellen Gründen gutgeheissen werden muss. 2012 Arbeitsvermittlung 367 III. Arbeitsvermittlung 67 Unterstellung unter die Bewilligungspflicht des Arbeitsvermittlungsge- setzes - Bewilligungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 AVG: Ein Unternehmen, das nichtmedizinische Betreuungsdienstleistungen im Haushalt der Leis- tungsbezügerinnen und -bezüger anbietet, untersteht der Bewilli- gungspflicht des Arbeitsvermittlungsgesetzes, wenn die Leistungs- bezügerinnen und -bezüger über wesentliche Weisungsbefugnisse ge- genüber dem Betreuungspersonal verfügen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 21. November 2012 in Sachen X. AG in Gründung, Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) (RRB Nr. 2012- 001560). Sachverhalt A. Die X. AG in Gründung beabsichtigt nach Abschluss des Grün- dungsverfahrens die Erbringung von nicht medizinischen Betreu- ungsdienstleistungen. Ziel der X. AG in Gründung ist die Schaffung von Arbeitsplätzen für beschränkt arbeitsfähige Personen im Bereich der Erbringung von Betreuungsdienstleistungen. Die geplanten Betreuungsdienstleistungen sollen vielfältig sein und gemäss den individuell abzuschliessenden Vereinbarungen ausgestaltet werden (Gesellschaft leisten, gemeinsames Einkaufen, Kochen, Reinigungs- arbeiten etc.). (…) C. Am 3. Mai 2012 erliess das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) folgende Verfügung: