(…) 2.4 Anders als bezüglich der Kosten für die Untersuchungen der Feststoffproblematik kam die Vorinstanz betreffend die Kosten für die Untersuchung der Gasproblematik zum Schluss, diese Massnahmen stünden zwar ebenfalls im Zusammenhang mit dem Bauprojekt, sie gewichte aber den Aspekt, dass sie zur Klärung der Sanierungsbedürftigkeit des Grundstücks erforderlich gewesen seien, stärker, so dass die entsprechenden Auslagen im weitesten Sinne als der Gefahrenabwehr dienende Untersuchungskosten gelten könnten (vgl. Entscheid vom 30. August 2011). Diese Differenzierung erscheint dem Regierungsrat die folgerichtige Konsequenz aus dem