Keinen Einfluss auf obige Feststellung hat auch, dass die Bauherrschaft die zur Diskussion stehenden Massnahmen nicht aus eigener Initiative, sondern vielmehr gestützt auf behördliche Beurteilungen und Anordnungen in die Wege leitete, spielt es doch für die Kostentragung anerkanntermassen keine Rolle, ob die Behörde Massnahmen verfügt (bzw. empfiehlt), oder aber, ob ein Grundstückinhaber bzw. Bauherr diese freiwillig ergreift (vgl. Scherrer, a.a.O., S. 569, mit weiteren Hinweisen). (…) 2.3.4 Gestützt auf obige Erwägungen teilt der Regierungsrat deshalb die Auffassung des BVU, Abteilung für Umwelt, dass es sich bei den