AltlV ausgeht. Nichts an dieser Beurteilung ändert der Umstand, dass die Abteilung für Umwelt in gewissen Dokumenten von einer "Voruntersuchung nach Altlasten-Verordnung" sprach. 2.3.3 Keinen Einfluss auf obige Feststellung hat auch, dass die Bauherrschaft die zur Diskussion stehenden Massnahmen nicht aus eigener Initiative, sondern vielmehr gestützt auf behördliche Beurteilungen und Anordnungen in die Wege leitete, spielt es doch für die Kostentragung anerkanntermassen keine Rolle, ob die Behörde Massnahmen verfügt (bzw. empfiehlt), oder aber, ob ein Grundstückinhaber bzw. Bauherr diese freiwillig ergreift (vgl. Scherrer, a.a.