Nach dieser Bestimmung dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden (lit. a) oder wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (lit. b). Auslöser für derartige Untersuchungen ist das Bauprojekt eines Grundeigentümers und nicht eine umweltrechtlich unmittelbar gebotene Gefahrenabwehr; es handelt sich in diesen Fällen mit andern Worten um baubedingte Massnahmen (vgl. Scherrer, a.a.O., S. 569).