nur weil kein Zusammenhang zu einer Gefahrenabwehr bestand, konnte die definitive Analyse – nach einem vom 5. Dezember 2006 bis zum 22. Januar 2007 dauernden, der Auswertung der ersten Untersuchung dienenden Baustopp – denn auch parallel zum Bauvorhaben erfolgen. Somit aber kam die Abteilung für Umwelt bereits am 17. Januar 2007 zum Schluss, die Baureife sei gestützt auf Art. 3 AltlV erreicht. Nach dieser Bestimmung dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden (lit.