Es ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, als die Abteilung für Umwelt erst in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2008 ausdrücklich festhielt, es bestehe weder eine Notwendigkeit zur Überwachung noch eine solche zur Sanierung des Grundstückes. Dass sich die umweltrechtliche Qualität eines Standorts erst nach Abschluss sämtlicher Untersuchungen definitiv feststellen lässt, liegt indessen in der Natur der Sache; von Bedeutung ist vorliegend einzig, dass das geplante Bauvorhaben den Grund für die Untersuchung der Parzellen setzte. Unerheblich ist somit auch die zeitliche Abfolge der getroffenen Massnahmen.