Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass die Baubewilligung auf die Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom 29. September 2006 verwies, die der Bauherrschaft lediglich empfahl, den Baugrund vor Baubeginn auf Abfälle und mögliche Gasentwicklung zu untersuchen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, als die Abteilung für Umwelt erst in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2008 ausdrücklich festhielt, es bestehe weder eine Notwendigkeit zur Überwachung noch eine solche zur Sanierung des Grundstückes.