Mit andern Worten: Die hier zur Diskussion stehenden Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen wurden erst durch das Bauprojekt der H. AG und nicht etwa durch eine umweltrechtlich gebotene – allenfalls sogar akute – Gefahrenabwehr erforderlich. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass die Baubewilligung auf die Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom 29. September 2006 verwies, die der Bauherrschaft lediglich empfahl, den Baugrund vor Baubeginn auf Abfälle und mögliche Gasentwicklung zu untersuchen.