Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Behörden zwar gewisse Untersuchungsmassnahmen anordneten, dass es dabei aber immer um die Klärung der Frage ging, ob das Bauvorhaben eine Sanierungsbedürftigkeit der Parzellen auslöse. Mit andern Worten: Die hier zur Diskussion stehenden Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen wurden erst durch das Bauprojekt der H. AG und nicht etwa durch eine umweltrechtlich gebotene – allenfalls sogar akute – Gefahrenabwehr erforderlich.