"Die Aushub-, Triage- und Entsorgungsarbeiten im Bereich der ehemaligen Grube G. in O. wurden fach- und umweltgerecht durchgeführt. Der Aushub wurde aufgrund der realisierten Untergeschosse auf den Parzellen Nr. 2604 und 2605 durchgeführt (‚Bauherrenaltlast’). … Die im Untergrund verbleibende Restbelastung gilt nach AltlV als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig." 2.3.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Behörden zwar gewisse Untersuchungsmassnahmen anordneten, dass es dabei aber immer um die Klärung der Frage ging, ob das Bauvorhaben eine Sanierungsbedürftigkeit der Parzellen auslöse.