Auslöser für derartige Untersuchungen ist nämlich das Bauprojekt des Grundeigentümers und nicht eine umweltrechtlich gebotene Gefahrenabwehr. Es liegt auf der Hand, dass hier oft Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Altlasten- und Abfallrecht entstehen (vgl. Hans W. Stutz, Die Kostentragung der Sanierung – Art. 32d USG, in Umweltrecht in der Praxis [URP], 11/1997, S. 759; Karin Scherrer, Kostentragung nach Art. 32d USG, in URP 6/2007, S. 569; Hans Rudolf Trüeb, Die sogenannte Bauherrenaltlast, in URP 6/2007, S. 618; Cummins, a.a.O., S. 93). 2.3 2.3.1 Gemäss