Das bedeutet u.a., dass Kosten von Untersuchungen, die einzig der Abklärung dienen, ob ein Bauprojekt unter Respektierung von Art. 3 AltlV (belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten nur verändert werden, wenn ihre spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird) realisiert werden kann, nicht nach Art. 32d Abs. 1 USG verteilfähig sind. Auslöser für derartige Untersuchungen ist nämlich das Bauprojekt des Grundeigentümers und nicht eine umweltrechtlich gebotene Gefahrenabwehr.