Solche Konstellationen ergeben sich u.a. dann, wenn durch ein Bau- oder Umbauvorhaben bisher relativ immobile Abfälle destabilisiert oder mit dem Aushub sogar vom Standort entfernt werden. Hier spricht man – obwohl es sich um einen Bereich des Abfall- und nicht des eigentlichen Altlastenrechts handelt – von der sogenannten "Bauherrenaltlast", deren Kostentragung und -verteilung nach Abfallrecht abzuwickeln ist; Art. 32d USG darf insbesondere nicht dazu dienen, die Kosten eines Bauvorhabens zu verringern. Das bedeutet u.a., dass Kosten von Untersuchungen, die einzig der Abklärung dienen, ob ein Bauprojekt unter Respektierung von Art.