Befinden sich auf einem Standort Abfälle gemäss Art. 7 Abs. 6 USG (d.h. bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist), bestimmt sich die Pflicht zu deren Entsorgung und zur Bezahlung der anfallenden Kosten nach Abfallrecht gemäss Art. 30 ff. USG. Dies bedeutet, dass für die Entsorgung von Abfällen deren Inhaber herangezogen werden muss (Art. 31c Abs. 1 USG) und die Kosten der Entsorgung zu tragen hat. Eine Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG ist in diesen Fällen somit nicht zulässig; vorbehalten bleibt dem Abfallinhaber der zivilrechtliche Rückgriff auf 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 353