Für den Erlass einer Verfügung über die Kostenverteilung ist eine Sanierungs- oder Überwachungsbedürftigkeit, zumindest aber die Untersuchungsbedürftigkeit des betreffenden Standorts zu fordern (vgl. Mark Cummins, Kostenverteilung bei Altlastensanierung, Zürich 2000, S. 91). Abzugrenzen ist das Altlastenrecht gegenüber dem Abfallrecht im engern Sinn. Befinden sich auf einem Standort Abfälle gemäss Art. 7 Abs. 6 USG (d.h. bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist), bestimmt sich die Pflicht zu deren Entsorgung und zur Bezahlung der anfallenden Kosten nach Abfallrecht gemäss Art.