2.2 Gemäss Art. 2 USG trägt, wer "Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht" die Kosten dafür. Art. 32d USG konkretisiert dieses allgemeine Verursacherprinzip für den Bereich des Altlastenrechts. So fallen gemäss Abs. 1 die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte dem Verursacher an. Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Abs. 2); verlangt dies einer der Verursacher oder führt die Behörde die Massnahmen selbst durch, erlässt sie eine Verfügung über die Kostenverteilung (Abs. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art.