32d Abs. 1 USG; diese seien ihr vollumfänglich gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG zu ersetzen. Demgegenüber kam das BVU, Abteilung für Umwelt, in seinem Entscheid vom 30. August 2011 zum Schluss, da die im Gesuch um Kostenverteilung angeführten Untersuchungskosten in der Hauptsache nicht durch notwendige Massnahmen im Sinne von Art. 32d Abs. 1 USG ausgelöst worden seien, seien sie nicht verteilfähig; einzig bei der Untersuchung der Gasproblematik handle es sich im weitesten Sinn um einen Anwendungsfall von Art. 32d Abs. 1 USG, so dass diese Kosten einer Verteilung zugänglich seien. 352 Verwaltungsbehörden 2012