Die Abteilung für Umwelt liess sich dazu am 6. Mai 2008 vernehmen und hielt fest, die nach den fach- und umweltgerecht erfolgten Aushub-, Triage- und Entsorgungsarbeiten noch im Untergrund verbliebene Restbelastung gelte nach AltlV weder als überwachungs- noch als sanierungsbedürftig. Gemäss einer Zusammenstellung der Beschwerdeführerin belaufen sich die ihr durch die verschiedenen Untersuchungen entstandenen Kosten auf Fr. 90'670.10. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache geltend, bei den ihr angefallenen Kosten handle es sich um Kosten für notwendige Massnahmen im Sinne vom Art. 32d Abs. 1 USG;