Letzteres müsste alsdann die fach- und umweltgerechte Entsorgung sicherstellen und allenfalls die Sanierungsbedürftigkeit, insbesondere bezüglich Gasentwicklung, mittels Voruntersuchung nach Altlasten-Verordnung klären. Die Abteilung für Umwelt empfahl der Bauherrschaft, vor Baubeginn eine Voruntersuchung durchzuführen. 1.2 Unter Beachtung der Empfehlung der Abteilung für Umwelt veranlasste die Bauherrschaft in der Folge Untersuchungen der betroffenen Parzellen.