24 RPG ausschliesst. Diesbezüglich ist jedoch klar darauf hinzuweisen, dass der H. im Richtplan 2011 als Gebiet mit Potential für die Nutzung von Windenergie bezeichnet wird und dass im Rahmen eines noch zu erlassenden regionalen Sachplanes, kantonalen oder kommunalen Nutzungsplanes der Energieproduktion auch höheres Gewicht als dem Landschaftsschutz beigemessen werden könnte (vgl. dazu: Richtplan 2011, E 1.3, Beschluss 1). 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unberechtigt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. (…) 5. Künftige Planung In sachlicher Hinsicht rechtfertigt sich noch folgende Bemerkung: