lung von Windenergieanlagen besteht, kann und darf das öffentliche Interesse an der Produktion von erneuerbarer Energie der in § 14 NO Kulturland grundeigentümerverbindlich festgesetzte Landschaftsschutz nicht ausser Acht lassen oder sogar ausser Kraft setzen. Aus dem Entscheid Crêt-Meuron kann deshalb nur gefolgert werden, dass im Rahmen einer Nutzungsplanung dem Interesse an der Gewinnung von erneuerbarer Energie höheres Gewicht beigemessen werden darf als an der Erhaltung der geschützten Landschaft (Erw. 4.3). Er widerspricht insbesondere nicht der Beurteilung, dass die bestehende Landschaftsschutzzone die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG ausschliesst.