An diesem Ergebnis ändern die von der Bauherrschaft vorgebrachten Rügen nichts: Soweit die Bauherrschaft auf Grund des Entscheides BGE 132 II 408 ("Crêt-Meuron") davon ausgeht, dass der Landschaftsschutz der Erstellung einer Windenergieanlage nicht entgegensteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Standort der Energieanlage im zitierten Entscheid in einem Planungsverfahren festgesetzt wurde. Zu beurteilen war demnach keine – der Nutzungsplanung nachgeordnete – baurechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, sondern eine Regelung in einem Nutzungsplan, welche in einem Spannungsverhältnis zur (auf derselben Stufe stehenden) Landschaftsschutzzone stand.