Hingegen zeigt die Windpotentialkarte des Richtplans 2011 weitere mögliche Standorte zur Gewinnung der Windenergie im Kanton auf, welche nur teilweise innerhalb von im Richtplan ausgeschiedenen Landschaftsschutzzonen liegen. Die Bauherrschaft wäre insoweit gehalten gewesen, insbesondere die sich nicht in einer Schutzzone oder im Wald befindlichen Gebiete zu evaluieren, wenn sie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erhältlich machen will. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG fällt aus den dargelegten Gründen ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.4 An diesem Ergebnis ändern die von der Bauherrschaft vorgebrachten Rügen nichts: