Nicht ganz ausser Acht zu lassen ist auch noch, dass die Bauherrschaft es unterlassen hat, eine Standortevaluation durchzuführen (vgl. zur Pflicht: BGE 129 II 63 Erw. 3.2 und 118 Ib 17 Erw. 3, je mit weiteren Hinweisen). Auf Grund der Windmessungen erscheint der Standort H. zwar auch aus Sicht des Regierungsrats geeignet, Energie aus Windkraft zu gewinnen. Hingegen zeigt die Windpotentialkarte des Richtplans 2011 weitere mögliche Standorte zur Gewinnung der Windenergie im Kanton auf, welche nur teilweise innerhalb von im Richtplan ausgeschiedenen Landschaftsschutzzonen liegen.