gen Recht (Sachplan, Richtplan, kantonaler Nutzungsplan, BauG) Spezialvorschriften für den Bau von Windenergieanlagen in Schutzzonen erlassen würden. Die zu berücksichtigenden Interessen des Landschaftsschutzes sind deshalb im heutigen Zeitpunkt klar höher zu gewichten, als die Interessen der Bauherrschaft an der Erstellung der Windkraftanlage auf dem H. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der H. bezüglich Windvorkommen offensichtlich ein geeigneter Standort für die Windenergieproduktion ist. Nicht ganz ausser Acht zu lassen ist auch noch, dass die Bauherrschaft es unterlassen hat, eine Standortevaluation durchzuführen (vgl. zur Pflicht: BGE 129 II 63 Erw.