ten Verfahren unter Nachachtung des kantonalen Richtplans (Richtplan 1996, L 4, S. 44). Ein Spannungsverhältnis zum Richtplan 1996 ist nicht ersichtlich. Diese rechtliche Grundordnung darf auch im Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG nicht ausser Acht gelassen bzw. sogar in Frage gestellt werden. Der Gemeinderat R. durfte damit auch keine in einem unlösbaren Spannungsverhältnis zu § 14 NO Kulturland stehende Baubewilligung erteilen. Die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung würde vorliegend im tangierten Gebiet die Landschaftsschutzzone der Gemeinde R. faktisch ausser Kraft setzen.