Vorliegend besteht – wie bereits gesagt – keine Richtplanfestsetzung, welche § 14 Abs. 3 NO Kulturland entgegenstehen würde, da der Richtplan (noch) keine Festsetzung zur Planung und Realisierung von Windenergieanlagen enthält. Damit ist es der Einwohnergemeinde R. im Rahmen ihrer durch die Gemeindeautonomie geschützten Planungsautonomie ohne weiteres erlaubt, in einer Schutzvorschrift ein generelles Verbot für die Erstellung von Bauten und Anlagen auszusprechen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012, Erw. 4.2 und 4.3), welches auch den Bau von Windenergieanlagen umfassen darf. Die Gemeindeversammlung R. erliess vorliegend § 14 NO Kulturland im korrek-