Die geplante Erstellung einer Windenergieanlage ist dabei nicht nur mit dem Zonenzweck nicht vereinbar, sondern würde sogar die in einem demokratischen Verfahren erlassenen Schutzzone und -vorschriften sowie die dazugehörenden kantonalen Schutzziele des Richtplans in Frage stellen. Der Richtplan stuft das hier interessierende Gebiet als Landschaft von kantonaler Bedeutung ein. Vorliegend besteht – wie bereits gesagt – keine Richtplanfestsetzung, welche § 14 Abs. 3 NO Kulturland entgegenstehen würde, da der Richtplan (noch) keine Festsetzung zur Planung und Realisierung von Windenergieanlagen enthält.