Bewirtschaftung dienen (§ 14 Abs. 3 NO Kulturland). Demgemäss befindet sich die Parzelle X in R. in einer eigentlichen Bauverbotszone. Von vorrangiger Bedeutung ist bei der Interessenabwägung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG, dass die geplante Windenergieanlage nicht nur die Landwirtschaftszone tangiert, sondern dass sie in der Landschaftsschutzzone erstellt werden soll. Die geplante Erstellung einer Windenergieanlage ist dabei nicht nur mit dem Zonenzweck nicht vereinbar, sondern würde sogar die in einem demokratischen Verfahren erlassenen Schutzzone und -vorschriften sowie die dazugehörenden kantonalen Schutzziele des Richtplans in Frage stellen.